Marans-Club Deutschland e.V
gegründet 1998 in Weiler-Boppard
Satzung des Sondervereins Maranshühner und deren Zwerge
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Marans-Club Deutschland .
2. Er wurde am 5. September 1998 in Weiler-Boppard bei Oberwesel/Rhein gegründet.
3. Er ist Mitglied im VHGW (Verband der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzüchtervereine zur Erhaltung der Arten- und Rassevielfalt e.V.)
und im VZV (Verband der Zwerghuhnzüchter-Vereine e.V. ) im BDRG e.V.
4. Er hat seinen Sitz in 16928 Groß Pankow. Das Vereinsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland
5. Der Verein ist Vereinsregister unter Nr. VR 5118 beim Amtsgericht eingetragen und heißt Marans-Club Deutschland e.V.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
1. Der Verein hat das Ziel der Förderung der Kleintierzucht, insbesondere der Marans-Hühner und der Zwerg- Maranshühner.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Arbeit des Sondervereins gilt der Erhaltung, Förderung und der Verbreitung aller Farbschläge der Marans und deren Zwerge in Deutschland.
Sie dient der Information, und Schulung seiner Mitglieder und Preisrichter durch Wort und Schrift und zur Erhebung des Zuchtstandes.
Ferner werden durch Veranstaltungen die Züchter zusammengeführt und dadurch der Erfahrungs- und Meinungsaustausch gefördert.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle Liebhaber und Züchter der Rasse werden. Diese sollten in einem Ortsverein des BDRG oder einem entspre chenden ausländischen Verband organisiert sein.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Name und Kontaktdaten werden auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht. Auf ausdrücklichen Wunsch kann die Veröffentlichung der Kontaktdaten unterbleiben.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt und bei Beitragsrückständen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
7. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die
§ 4 Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln.
2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehört noch der Kassenwart und der Schriftführer.
3. Als Beisitzer können bei Bedarf noch bis zu 6 Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
6. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
7. Die einzeln vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
8. Stehen der Eintragung ins Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Der Vorstand lädt 4 Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dieses kann auch per Email erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die per Email nicht zu erreichen sind, bekommen eine schriftliche Einladung per Brief zugestellt.
3. Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung: Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Revisoren und nimmt deren Bericht entgegen. Die Revisoren überprüfen die Vereinskasse und ob die Vereinsbeschlüsse mit der Satzung übereinstimmen.
§ 6 Sonderschauen
1. Alljährlich ist eine Hauptsonderschau durchzuführen, nach Möglichkeit in verschiedenen Orten in der Republik.
2. Auf Antrag können weitere Sonderschauen beliebigen Schauen angegliedert werden. Sie sollen terminlich und geographisch nicht zu eng beieinander liegen.
3. Die Tiere auf den Sonderschauen sollen von bestimmten Preisrichter (Sonderrichtern) bewertet werden. Den Einsatz der Sonderrichter koordiniert der Vorstand.
§ 7 Ehrungen
1. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Gönner des Vereins, die sich außergewöhnlich und in hervorragender Weise um die Zucht der Marans und deren Zwerge und den SV verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt wer den. Sie erhalten dann die goldene Ehrennadel. Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
2.Die silberne Ehrennadel soll nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Verein nach 15 Jahren verleihen werden. Wer dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehört kann mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet werden.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das eventuell vorhandene Vermögen dem BDRG zu, und darf nur zur Förderung der Rasse- und Ziergeflü gelzucht verwendet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde aufgrund der Beschlussfassung anlässlich der Jahreshautversammlung in 3846 Wolfsburg am 06.04.2024 beschlossen.
Gleichzeitig sind alle vorhergehenden Satzungen und die Ehrenordnung erloschen.
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